- Für den Transport sowie die zeitweilige Unterbringung sind
temperaturstabile Behältnisse zu verwenden, die ggf. mittels Wärmeakkus
oder Flaschen temperiert werden müssen.
- Gekaufte Tiere müssen unverzüglich an einen geschützten Ort (Stand
des Verkäufers oder Raum für die Lagerung verkaufter Tiere) verbracht
werden. Sie müssen artgerecht transportiert und vor nachteiligen
Beeinflussungen geschützt werden. Alle Tier können kostenlos an der
Information zur Aufbewahrung abgegeben werden.
- Für jedes angebotene Tier müssen folgende Angaben für jeden
Interessenten ersichtlich sein:
a) Name des Verkäufers
b) wissenschaftlicher und deutscher Name des Tieres
c) Verbreitungsgebiet
d) Herkunft: Wildfang / Nachzucht
e) Schutzstatus EG-VO 338/97 (Anhang A, Anhang B),
Schutzstatus BArtSchV (Anlage 1)
f) zu erwartende Endgröße
g) Geschlecht der angebotenen Tiere, soweit dem Anbieter
bekannt
h) bei Nahrungsspezialisten ein Hinweis auf die erforderliche
Nahrung
- Wildfänge von Arten des Anfanges A der EG-VO 338/97 und von Arten
der Anlage 1 der BArtSchV dürfen nicht angeboten, nicht in Verkehr
gebracht und nicht vermarktet werden.
- Eine Betrachtung der Tiere darf nur von einer Seite oder durch den
Deckel möglich sein
- Bei Tieren aus Feuchtgebieten muss ein feuchtigkeitsspeicherndes
Substrat oder eine andere geeignete Möglichkeit zur Erhöhung der
Luftfeuchtigkeit eingesetzt werden. Während der Dauer der Börse sind
solche Tiere regelmäßig mit Wassernebel zu besprühen.
- Rein aquatile Arten müssen im Wasser angeboten werden. Beim Anbieten
mit Wasser ist entweder ein Landteil notwendig, oder das Wasser muss so
seicht sein, dass die Tiere nicht permanent schwimmen müssen.
Verschmutztes Wasser ist zu wechseln.
- Alle größeren Behältnisse sollten mit einem Mindestmaß an
Strukturierung und einer Wasserschüssel ausgestattet sein.
- Die Behältnisse für die Tiere müssen folgenden Mindestanforderungen
entsprechen (gem. dem Gutachten über Mindestanforderungen an die Haltung
von Reptilien vom 10.01.1997 des Bundesministeriums für Ernährung
Landwirtschaft und Forsten):
a) ausreichende Belüftung, Beleuchtung und ggf. Wärmezufuhr
b) geeignetes Bodensubstrat für die Aufnahme von
Ausscheidungen
c) die Größe des Behälters muss den Tieren ein problemloses
Wenden ermöglichen.
Echsen und Amphibien: mind. 1,5 Fache
der Kopf-Rumpf-Länge
Schlangen: Seitenlänge mind. 1/3 der
Gesamtlänge
Schildkröten: zweifache Panzerlänge
- Alle Tiere müssen in Einzelhaltung untergebracht sein, eine Belegung
eines Behältnisses mit mehreren Tieren ist untersagt. Für wirbellose
Tiere gilt dies nur bei Skorpionen, Vogelspinnen und Hundertfüßlern.
- Es dürfen nur gesunde, nicht trächtige und in einwandfreiem Zustand
befindliche Tiere angeboten werden.
- Der Verkäufer muss den Käufer auf die Meldepflicht von geschützten
Tieren hinweisen. Für Jedes nach Anhang A der EG-VO 338/97 geschützte
Tier sind die Originalpapiere (Bescheinigung gemäß EG-VO 338/97)
mitzuführen und auf Verlangen vorzuzeigen. Der Verkäufer hat dem Käufer
die Bescheinigung gemäß EV- VO 338/97 im Original zusammen mit dem Tier
auszuhändigen. Eine Vermarktung von Tieren des Anhanges A der EG - VO
338/97 ist nur dann zulässig, wenn die Bescheinigung gem. EG - VO 338/97
den Verkäufer zur Vermarktung des Tieres / der Tiere berechtigt. Eine
Vermarktung durch Dritte ist unzulässig.
- Tiere der in der Anlage 6 der BArtSchV aufgeführten Arten müssen
gem. den Bestimmungen über die Kennzeichnung von Tieren in Artikel 36
der EG-VO 939/97 und in den §§ 8,10 und 11 BArtSchV gekennzeichnet sein-
Die Kennzeichnung muss von der für den Verkäufer zuständigen Behörde in
die Bescheinigung gem. EG-VO 338/97 eingetragen worden sein.
- Beim Verkauf von Arten des Anhanges B der EG-VO 338/97 und von
Arten, die in der Anlage 1 der BArtSchV aufgeführt sind, hat der
Verkäufer dem Käufer einen Herkunftsnachweis auszuhändigen, auf dem die
für die Meldung gem. § 6 Abs. 2 BArtSchV erforderlichen Angaben
enthalten sind. Der Herkunftsnachweis muss auch einen Hinweis auf die
Meldepflicht gem. § 6 Abs. 2 BARtSchV beinhalten.
- Beim Verkauf von aus Drittländern (d.h. nicht EU-Mitgliedsländern)
eingeführten artengeschützten Exemplaren sind die vom Bundesamt für
Naturschutz ausgestellten Einfuhrgenehmigungen mitzuführen, soweit eine
Einfuhrgenehmigungspflicht für diese Arten besteht. Die Einfuhr der
Exemplare darf ausschließlich über die im Bundesanzeiger und im
Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft bekannt gemachten Zollstellen
erfolgen. Bei der Einfuhr sind die Einfuhrdokumente (Einfuhrgenehmigung,
Einfuhrmeldung) der Zollstelle vorzulegen.
- Die gem. § 5 Abs. 1 BArtSchV zu führenden Aufnahme- und
Auslieferungsbücher sowie Zuchtbücher sind von den Verkäufern im
Original mitzuführen und der Unteren Landschaftsbehörde auf Verlangen
zur Prüfung vorzulegen.
- Die Tiere dürfen nur bei Vorliegen von äußerst triftigen Gründen und
im Beisein und mit Zustimmung des Anbieters aus ihren Behältnissen
herausgenommen werden. Eine Geschlechtsbestimmung mittels Sonde ist
nicht erlaubt.
- Das Schütteln oder Klopfen an den Tierbehältern ist untersagt.
- Die ausgestellten Tiere sind ständig durch den Anbieter zu
beaufsichtigen.
- Die Behältnisse, in denen Tiere untergebracht sind, müssen
mindestens in Tischhöhe (ca. 70 cm) aufgestellt werden.
- Säugetieren müssen geeignete Einstreu, ausreichend große
Rückzugsmöglichkeiten, Tränke und Futter zur Verfügung stehen.
- Die Größe der Behältnisse für Futtertiere bzw. die Besatzdichte von
Futtertieren muss so bemessen sein, dass jedem der Tiere eine
angemessene Mindestgrundfläche und Käfighöhe zur Verfügung steht. Für
die Besatzdichte gilt, dass bei Futterwirbeltieren die Hälfte der
Bodenfläche frei bleiben muss.
- Es dürfen auch nur bereits von den Elterntieren entwöhnte und
bereits eigenständig lebensfähige Nagetiere angeboten werden. Das
Anbieten und der Verkauf von lebenden Mäusen- oder Rattenbabys sowie
Eintagsküken, Nacktmäusen und anderen Defektzuchten ist strengstens
verboten.
Besondere Auflagen für Anbieter von Gifttieren
- An Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr dürfen
Tiere nicht ohne die Einwilligung der Erziehungsberechtigten abgegeben
werden. Des weitern ist ihnen das Betreten des Gifttierraumes untersagt.
- Das Rauchen ist in allen Räumen, in denen Tiere ausgestellt werden,
untersagt.
- Das Handhaben von Tieren im Giftraum ist untersagt.
- Die Behältnisse in denen giftige Tiere angeboten werden, müssen
gegen unbeabsichtigtes Öffnen, z.B. durch Herunterfallen, ausreichend
gesichert sein.
- Erworbene Gifttiere dürfen nicht über das weitere Börsengelände
mitgeführt werden, sondern müssen an der dafür vorbestimmten Stelle
abgegeben werden. Der Verkäufer hat den Käufer hierauf ausdrücklich
hinzuweisen.
Anmerkung: Die Börsenordnung kann von
Börse zu Börse variieren. Gültig ist die Börsenordnung der jeweiligen
Börse.
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