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Erster Abschnitt: Grundsatz
§1: Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung
des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden
zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen,
Leiden oder Schäden zufügen.
Zweiter Abschnitt Tierhaltung
§2: Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen
hat,
- muß das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen
ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
- darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken,
daß ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
- muß über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte
Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.
§2a: (1) Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten (Bundesminister) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich
ist, die Anforderungen an die Haltung von Tieren nach § 2 näher zu bestimmen
und dabei insbesondere Vorschriften zu erlassen über Anforderungen
- hinsichtlich der Bewegungsmöglichkeit oder der Gemeinschaftsbedürfnisse
der Tiere,
- an Räume, Käfige, andere Behältnisse und sonstige Einrichtungen
zur Unterbringung von Tieren sowie an die Beschaffenheit von Anbinde-,
Fütterungs- und Tränkevorrichtungen,
- hinsichtlich der Lichtverhältnisse und des Raumklimas
bei der Unterbringung der Tiere,
- an die Pflege einschließlich der Überwachung der Tiere;
hierbei kann das Bundesministerium auch vorschreiben, daß Aufzeichnungen
über die Ergebnisse der Überwachung zu machen, aufzubewahren und der
zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen sind,
- an Kenntnisse und Fähigkeiten von Personen, die Tiere
halten, betreuen oder zu betreuen haben und an den Nachweis dieser Kenntnisse
und Fähigkeiten bei Personen, die gewerbsmäßig Tiere halten, betreuen
oder zu betreuen haben.
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Verkehr durch R0echtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, ihre
Beförderung zu regeln. Es kann hierbei insbesondere
1) Anforderungen
- hinsichtlich der Transportfähigkeit von Tieren,
- an Transportmittel für Tiere
festlegen.
1a) bestimmte Transportmittel und Versendungsarten
für die Beförderung bestimmter Tiere, insbesondere die Versendung als
Nachnahme, verbieten oder beschränken,
- bestimmte Transportmittel und Versendungsarten für
die Beförderung bestimmter Tiere vorschreiben,
- vorschreiben, daß bestimmte Tiere bei der Beförderung
begleitet werden müssen,
- vorschreiben, daß Personen, die Tiertransporte durchführen
oder hierbei mitwirken, bestimmte Kenntnisse und Fähigkeiten haben und
diese nachweisen müssen,
- Vorschriften über das Verladen, Entladen, Unterbringen,
Ernähren und Pflegen der Tiere erlassen,
§3: Es ist verboten,
- ein im Haus, Betrieb oder sonst in Obhut des Menschen
gehaltenes Tier auszusetzen oder es zurückzulassen, um sich seiner zu
entledigen oder sich der Halter- oder Betreuerpflicht zu entziehen,
- ein gezüchtetes oder aufgezogenes Tier einer wildlebenden
Art in der freien Natur auszusetzen oder anzusiedeln, das nicht auf
die zum Überleben in dem vorgesehenen Lebensraum erforderliche artgemäße
Nahrungsaufnahme vorbereitet und an das Klima angepaßt ist; die Vorschriften
das Jagdrechts und das Naturschutzrechts bleiben unberührt,
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